im betreffenden Entscheid wurde für die direkte Bundessteuer 2018 von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 54‘600.-- ausgegangen (act. 2.1). C. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch die AA. vertretenen Steuerpflichtigen vom 17. Dezember 2020, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 26. Januar 2021 (act. 6). Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch.