B. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung mit Verfügung vom 9. Juni 2020 für das Steuerjahr 2018 in Bezug auf A1. und A2. (nachfolgend: die Beschwerdeführer oder Steuerpflichtigen) Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit für die B. GmbH von je Fr. 16‘489.-- ermittelt und veranlagt hatte, erhoben die Steuerpflichtigen am 8. Juni 2020 Einsprache, wobei sie geltend machten, die betreffenden Bezüge seien nachträglich storniert worden. Die Einsprache wurde von der Steuerbehörde mit Entscheid vom 19. November 2020 abgewiesen; im betreffenden Entscheid wurde für die direkte Bundessteuer 2018 von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 54‘600.-- ausgegangen (act.