6.7 Zusammenfassend kann im Sinne obiger Erwägungen nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten, dass bei der Z. AG während des von ihr angegebenen Zeitraums vom 6. April bis 26. Juli 2020 Arbeitnehmende einem unmittelbaren und konkreten Kündigungs- bzw. Entlassungsrisko ausgesetzt waren. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu verneinen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.