6.6 6.6.1 Im Folgenden ist noch auf den neuen Art. 28 Abs. 1bis einzugehen, um welchen das PBG durch Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 3825; BBl 2020 6713) ergänzt wurde (vgl. oben C.). Gemäss der betreffenden Norm gelten Bund und Kantone den Unternehmen für das Jahr 2020 die nach Auflösung der Spezialreserve nach Artikel 36 Abs. 2 PBG verbleibenden Verluste im Verhältnis ihrer nach Artikel 30 PBG festgelegten Anteile ab. Die anderen Reserven der Unternehmen werden nicht angerechnet.