6.4 Im Übrigen macht die Z. AG wie gesehen noch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend, namentlich mit Verweis darauf, dass der Rhätischen Bahn und Aargau Verkehr Kurzarbeitsentschädigung bewilligt worden sei. Es ist nicht zu verkennen, dass im Bereich der Kurzarbeitsentschädigungsberechtigung für öffentliche Verkehrsbetriebe in unerwünschter Weise eine uneinheitliche und undurchsichtige Praxis besteht. Ursprünglich hatte anscheinend das Bundesamt für Verkehr (BAV) ÖV-Betriebe dazu aufgefordert, Kurzarbeit anzumelden.