[besucht am 15. April 2020]), und die Z. AG konnte gemäss ihren eigenen Angaben per XX.XX.2020 den Halbstundentakt wieder einführen. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Arbeitgebers wäre es bei der geschilderten Sachlage für die Z. AG kaum sinnvoll gewesen, bereits einen Teil des „Produktionsapparates“ definitiv aufzugeben. Die Beschwerdeführerin macht wohl geltend, sie habe auch nach dem