Letztlich erscheint es auch fraglich, ob bei der Z. AG damals bezüglich jener Arbeitnehmer, die aufgrund der per 21. März 2020 erfolgten Fahrplanausdünnung nicht mehr (ausreichend) beschäftigt werden konnten, bereits eine Kündigung bzw. Entlassung unmittelbar im Raum stand. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Z. AG ihr Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung (erst) per 6. April 2020 gestellt hatte. In der Folge bot sich für die Beschwerdeführerin jedoch sehr rasch eine Perspektive zur Wiederaufstockung ihres Angebots.