Seite 10 obiger Rechtsprechung (E. 6.1) in erster Linie die Frage, ob mithilfe der Kurzarbeitsentschädigung unmittelbar im Raum stehende Kündigungen abgewendet werden können. Im Einspracheentscheid wird diesbezüglich erklärt, die Z. AG hätten hinsichtlich der für die Kurzarbeitsentschädigung gemeldeten Arbeitnehmer kein unmittelbares und konkretes Kündigungsrisiko glaubhaft gemacht und es sei ein solches auch nicht ersichtlich.