ihren Lasten gehen (vgl. oben E. 5.2). In Bezug auf diese Vorbringen ist vorliegend festzuhalten, dass das Verlusttragungsrisiko ein Faktor ist, auf den es bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung nicht direkt ankommt. Entscheidend ist im Sinne