Nach den Grundsätzen des PBG verfügt die Z. AG seitens des Bundes über eine Personenbeförderungskonzession (Art. 6 PBG). Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab (Art. 28 Abs. 1 PBG). Das Verkehrsangebot und die Abgeltung im regionalen Personenverkehr werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt (Art. 31a PBG).