Wie im angefochtenen Entscheid zurecht ausgeführt wird, befindet sich die Z. AG somit grossmehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand. Unbestritten ist derweil, dass das Unternehmen keine durch das Gesetz selbst geschaffene öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt. Hingegen nimmt die Gesellschaft durch die Gewährleistung des öffentlichen Regionalverkehrs gleichwohl eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahr. Nach den Grundsätzen des PBG verfügt die Z. AG seitens des Bundes über eine Personenbeförderungskonzession (Art. 6 PBG).