6.2 Vorliegend handelt es sich bei der beschwerdeführerischen Z. AG um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, bei der folgende Beteiligungsverhältnisse bestehen: Bund xx %, Kanton Y xx %, Kanton U xx %, Kanton V xx %, Stadt W xx %, Gemeinden und Bezirke xx %, Private xx %. Im eigenen Bestand befänden sich xx % der Aktien; noch nicht von Inhaberpapieren in Namenaktien umgetauscht seien xx % des Aktienkapitals (vgl. Geschäftsbericht der Z. AG). Wie im angefochtenen Entscheid zurecht ausgeführt wird, befindet sich die Z. AG somit grossmehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand.