Seite 9 dürfte jedoch – entsprechend dem Zweckgedanken des Leistungsinstituts – letztlich entscheidend sein, ob durch die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung eine Entlassung bzw. Nichtwiederwahl verhindert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Mai 1994 i.S. Gemeinde H., E. 3b mit Verweisen, publiziert in: ARV 1993/1994 Nr. 18 S. 140 ff.).