Seite 8 Die arbeitsrechtliche Situation bei der Z. AG, die als private Aktiengesellschaft organisiert sei, unterscheide sich nur unwesentlich von anderen Unternehmen des privaten Sektors. Auf die Arbeitsverhältnisse seien die obligationenrechtlichen Bestimmungen anwendbar, weshalb wirtschaftlich bedingte Kündigungen zulässig seien. Überdies sei zu beachten, dass qualifiziert ausgebildetes Fachpersonal nicht einfach an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb der Z. AG eingesetzt werden könne.