Die Z. AG trage den tatsächlich angefallenen Fehlbetrag. Es existierten neben den Bestimmungen des PBG keine generellen und dauerhaften gesetzlichen Grundlagen, um zusätzliche Mittel für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung zu stellen und dadurch bei einem – auch längerfristigen – Nachfragerückgang – einem Personalabbau entgegen zu wirken.