5.2 Die Z. AG brachte beschwerdeweise zusammengefasst vor, abweichend von der Meinung der Vorinstanz trage sie ein reelles Betriebsrisiko. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des PBG würden Bund und Kantone den Transportunternehmen nur die ungedeckten Kosten aufgrund der zum Voraus erstellten Planrechnung vergüten. Ertragsausfälle zufolge Nachfragerückrangs während der Covid-19-Pandemie würden somit beim Transportunternehmen anfallen. Die Z. AG trage den tatsächlich angefallenen Fehlbetrag.