In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2021 hielt die Vorinstanz ausserdem fest, aufgrund der Einführung von Art. 28 Abs. 1bis PBG seien die Verluste der Z. AG für das Jahr 2020 schon anderweitig gedeckt. Die Z. AG hätten gar kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.