a AVIG anrechenbar. Durch die Behörden ergriffene Massnahmen im Zusammenhang mit einer Pandemie sind ebenfalls als aussergewöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund solcher Massnahmen unter die Sonderregelung nach Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV fallen (Weisung des SECO vom 1. Juni 2020, Weisung 2020/08 4 ff.; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 20 101 vom 26. Januar 2021 E. 3.3).