Die Z. AG liess sich diesbezüglich am 20. Mai 2020 – unter Einreichung ergänzender Unterlagen – vernehmen (act. 5.7). Am 22. Juli 2020 erhob die KAST Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (act. 5.5). Eine dagegen gerichtete Einsprache der Z. AG wies sie mit Entscheid vom 24. November 2020 ab (act. 5.1).