Seite 6 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1. und A2. wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von gleicher Höhe. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.