Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführer sind unterlegen, weshalb sie ausgangsgemäss für die volle Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 800.-- aufzukommen haben. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von gleicher Höhe ist anzurechnen. 4.2 Den Beschwerdeführern steht als unterliegende Partei kein Entschädigungsanspruch zu (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario), der obsiegenden Vorinstanz als Behörde ebenfalls nicht (Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VRPG).