Auf der einen Seite wurden hier also gegenüber der Einrichtung „[…] Ausgleichskasse“ Löhne deklariert und Prämien abgerechnet und auf der anderen Seite ist über eine buchhalterische Transaktion – Storno des Lohnaufwandes und Gutschrift auf dem Gesellschafterkontokorrent – zugunsten des folgenden Geschäftsjahres eine Lohn-korrektur erfolgt. Der Umstand, dass in Bezug auf die Zahlungen an die Verbandsausgleichs-kasse offenbar nie eine Anpassung erfolgte, untermauert die Feststellung, dass die nachträgliche buchhalterische Korrektur als nicht zulässig qualifiziert werden muss.