Nachdem die besagte Veranlagung der B. anscheinend unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ohne dass es je zu einer Änderung der Angaben auf den Lohnausweisen kam, bringt dies letztlich auch die Verbindlichkeit der Lohnausweise im Rahmen der Besteuerung der beiden Beschwerdeführer als Gesellschafter der B. mit sich. In dieser Hinsicht ist allgemein zu beachten, dass die den Steuerbehörden abgegebene Jahresrechnung und Steuererklärung eine vorbehaltslose Wissens- und Willenserklärung seitens der steuerpflichtigen Gesellschaft enthält, mit dem Antrag, die Steuerfaktoren entsprechend der Steuererklärung festzusetzen.