3. 3.1 Vorliegend hatte die kantonale Steuerverwaltung – entgegen der entsprechenden Deklaration – in Bezug auf das hier fragliche Steuerjahr 2018 für beide Steuerpflichtige ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von je Fr. 16‘489.-- veranlagt. Sie stützte sich diesbezüglich auf die Lohnausweise für jenes Jahr (act. 7.2c). Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, die Veranlagung der Einkünfte sei zu Unrecht erfolgt, weil sämtliche „Lohn“- Bezüge (sic!) per 31. Dezember 2018 storniert und als Bezüge über das Kontokorrentdarlehen per eben diesem Datum abgebucht worden seien.