2. 2.1 Laut Art. 19 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. In Bezug auf Tätigkeiten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hält Art. 20 Abs. 1 StG fest, steuerbar seien alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-recht- lichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.