Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 14. September 2021 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O2V 20 71 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A1. und A2. vertreten durch: AA. Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg- Zentrum, 9102 Herisau Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 19. November 2020 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer (sinngemäss): Es sei in Bezug auf das Steuerjahr 2018 auf eine Aufrechnung der Einkünfte aus unselbstän- diger Tätigkeit von Fr. 16‘489.-- pro Person zu verzichten und das steuerbare Einkommen entsprechend zu reduzieren. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt A. Die B. ist im kantonalen Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt X. Als Gesellschafter mit Einzelunterschrift fungieren A1. und A2. (Handelsregisterauszug; act. 7/5). B. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung mit Verfügung vom 9. Juni 2020 für das Steuerjahr 2018 in Bezug auf A1. und A2. (nachfolgend: die Beschwerdeführer oder Steuerpflichtigen) Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit für die B. von je Fr. 16‘489.-- ermittelt und veranlagt hatte, erhoben die Steuerpflichtigen am 8. Juli 2020 Einsprache, wobei sie geltend machten, die betreffenden Bezüge seien nachträglich storniert worden. Die Einsprache wurde von der Steuerbehörde mit Entscheid vom 19. November 2020 abgewiesen; im betreffenden Entscheid wurde für die Staats- und Gemeindesteuer 2018 von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 62‘400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 827‘000.-- ausgegangen (act. 2.1). C. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch die AA. vertretenen Steuerpflichtigen vom 17. Dezember 2020, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 26. Januar 2021 (act. 6). Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch. D. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Seite 2 Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 188 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) kann der Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechts- grundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 20 71 und O2V 20 73). Das vorliegende Verfahren O2V 20 71 betrifft die Staats- und Gemeindesteuern 2018. 2. 2.1 Laut Art. 19 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und ein- maligen Einkünfte. In Bezug auf Tätigkeiten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hält Art. 20 Abs. 1 StG fest, steuerbar seien alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-recht- lichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonder- leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geld- werte Vorteile. 2.2 Nach der allgemeinen Beweislastregel haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbrin- gen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines Vermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser steuerbares Einkommen darstellt. Die Ver- mutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass nämlich die zugeflossenen Einkünfte kein steuerbares Einkommen darstellen (wie z.B. Vorliegen eines steuerbaren Kapitalgewinns aus der Veräusserung beweglichen Privat- vermögens). Das Risiko der Beweislosigkeit liegt somit hinsichtlich jener Tatsachen, aus denen sich die Nichtsteuerbarkeit einer Einkunft ergibt, beim Steuerpflichtigen (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2010.00149 vom 27. Juni 2012 E. 3.3). Dabei hat der Steuerpflichtige die Tatsachen, für welche er die Beweislast trägt, in der Rechtsmittel- schrift mittels einer substantiierten Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung Seite 3 von Beweismitteln darzulegen. Fehlt es daran, trifft die Rekursbehörde keine weitere Unter- suchungspflicht. Alsdann wird zu Ungunsten des Steuerpflichtigen angenommen, der betref- fende Sachverhalt habe sich nicht verwirklicht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommen- tar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 53 zu § 147 StG). 3. 3.1 Vorliegend hatte die kantonale Steuerverwaltung – entgegen der entsprechenden Deklara- tion – in Bezug auf das hier fragliche Steuerjahr 2018 für beide Steuerpflichtige ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von je Fr. 16‘489.-- veranlagt. Sie stützte sich diesbezüglich auf die Lohnausweise für jenes Jahr (act. 7.2c). Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, die Veranlagung der Einkünfte sei zu Unrecht erfolgt, weil sämtliche „Lohn“- Bezüge (sic!) per 31. Dezember 2018 storniert und als Bezüge über das Kontokorrentdar- lehen per eben diesem Datum abgebucht worden seien. 3.2 Vorab stellt sich die Frage der Massgeblichkeit der Lohnausweise, in denen jeweils ein Einkommen von Fr. 16‘489.-- zugunsten der beiden Beschwerdeführer ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführer sind Gesellschafter mit Einzelunterschrift bei der B. Diese war ihrerseits von der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden für das einschlägige Geschäftsjahr (1. September 2017 – 30. September 2018) mit Verfügung vom 19. Mai 2020 veranlagt worden. Der nämlichen Veranlagung lag auch der offizielle Lohnausweis der beiden Beschwerdeführer, mit Datum vom 21. Dezember 2018, zugrunde (act. 7.2a). Nachdem die besagte Veranlagung der B. anscheinend unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ohne dass es je zu einer Änderung der Angaben auf den Lohnausweisen kam, bringt dies letztlich auch die Verbindlichkeit der Lohnausweise im Rahmen der Besteuerung der beiden Beschwerdeführer als Gesellschafter der B. mit sich. In dieser Hinsicht ist allgemein zu beachten, dass die den Steuerbehörden abgegebene Jahresrechnung und Steuererklärung eine vorbehaltslose Wissens- und Willenserklärung seitens der steuerpflichtigen Gesellschaft enthält, mit dem Antrag, die Steuerfaktoren entsprechend der Steuererklärung festzusetzen. Aufgrund der Verbindlichkeit der Jahresrechnung sollen sich die Steuerbehörden auf die eingereichte Erfolgsrechnung, die Bilanz und den Anhang verlassen können, weshalb eine solche Erklärung nicht ohne weiteres widerrufen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_928/2014 vom 9. Juni 2015 E. 6.2). Vorliegend würde eine Relativierung der Angaben auf den Lohnausweisen in diesem Beschwerdeverfahren somit auch die rechtskräftige Veranlagung der B. in Frage stellen, was nicht hingenommen werden kann. Kommt sodann hinzu, dass der Lohnausweis laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Urkunde im Seite 4 strafrechtlichen Sinne darstellt (BGE 81 IV 166, 167 f.; vgl. auch BLOCH/RIEMER, Der Lohn- ausweis als Gefahrenherd, TREX Der Treuhandexperte, 1/2018). Soweit die Beschwerde- führer argumentieren, dass ihr Lohn storniert worden sei, liefe dies somit darauf hinaus, dass die B. – in Anbetracht der Rechtskraft ihrer eigenen Veranlagung – eine unwahre Urkunde ausgestellt hätte. 3.3 Abgesehen vom Lohnausweis stellen sich hier auch Fragen von vorsorge- und versicherungs- rechtlicher Seite her. Die Beschwerdeführer wurden in ihrer Eigenschaft als Angestellte der B. bis zur Stornierung des Lohnes genau gleich behandelt wie gewöhnliche „Dritt-Arbeit- nehmende“ und genossen namentlich vorsorge- und unfallversicherungsrechtlichen Schutz. Dies machen die von der Steuerverwaltung erwähnten Leistungen an die Verbandsaus- gleichskasse „[…] Ausgleichskasse“ deutlich; die betreffenden Zahlungen fussten auf einem monatlichen Brutto-Einkommen von Fr. 1‘400.--, wobei noch Sozialabzüge hinzukamen (vgl. die Abrechnungen in act. 7.4). Auf der einen Seite wurden hier also gegenüber der Einrichtung „[…] Ausgleichskasse“ Löhne deklariert und Prämien abgerechnet und auf der anderen Seite ist über eine buchhalterische Transaktion – Storno des Lohnaufwandes und Gutschrift auf dem Gesellschafterkontokorrent – zugunsten des folgenden Geschäftsjahres eine Lohn-korrektur erfolgt. Der Umstand, dass in Bezug auf die Zahlungen an die Verbandsausgleichs-kasse offenbar nie eine Anpassung erfolgte, untermauert die Fest- stellung, dass die nachträgliche buchhalterische Korrektur als nicht zulässig qualifiziert werden muss. Im Übrigen ist anhand der Unterlagen der „[…] Ausgleichskasse“ erstellt, dass die Beschwerdeführer gerade im hier fraglichen Zeitraum, also im Jahr 2018, der betreffenden Verbandsausgleichskasse angehörten. Der Eintritt bei dieser Einrichtung erfolgte demnach per 1. August 2017 und der Austritt per 1. Mai 2019. 3.4 Schliesslich sei bemerkt, dass es fragwürdig erscheint, wenn sich die Beschwerdeführer im Nachhinein auf die Rückzahlung einer Darlehensschuld berufen. Letztlich hatte die Leistung von je Fr. 16‘800.-- unstreitig als Lohnentgelt gedient, wie sich namentlich aus den betreffen- den Lohnausweisen ergibt. In diesem Sinn stellt es sich als ungereimt dar, wenn die Beschwerdeführer einen ursprünglich ordnungsgemäss ausbezahlten, verbuchten und sozialrechtlich abgerechneten Arbeitslohn in eine – nicht näher bezeichnete Darlehensfor- derung – umzudeuten versuchen. Seite 5 3.5 Zusammenfassend misslingt den Beschwerdeführern der Beweis, dass die zugeflossenen Einkünfte kein steuerbares Einkommen darstellen. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1 Die 2. Abteilung des Obergerichts hat in der vorliegenden Sache in der Funktion als Ver- waltungsgericht entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicher- weise eine Gebühr von Fr. 800.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführer sind unterlegen, weshalb sie ausgangsgemäss für die volle Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 800.-- aufzukommen haben. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von gleicher Höhe ist anzurechnen. 4.2 Den Beschwerdeführern steht als unterliegende Partei kein Entschädigungsanspruch zu (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario), der obsiegenden Vorinstanz als Behörde ebenfalls nicht (Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 6 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1. und A2. wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Anrech- nung des Kostenvorschusses von gleicher Höhe. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Rechtsvertretung sowie die Vorinstanz. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Marc Giger versandt am: 17. September 2021 Seite 7