144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) kommt vor Verwaltungsgericht in Steuersachen die pauschale Bemessung zur Anwendung, wobei ein Honorarrahmen von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen ist (Art. 16 Abs. 1 AT). Bei der Festlegung der Entschädigungspauschale ist den konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art.