3.2 Der Angeschuldigte hat keinen Entschädigungsantrag gestellt. Während unter diesen Umständen im Bereich der kantonalen Steuern praxisgemäss unabhängig vom Verfahrensausgang von der Zusprache einer Entschädigung abgesehen wird (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 VRPG; siehe auch Urteil des Obergerichts II 2004 35 vom 29. September 2010 E. 4), ist im Bundessteuerbereich kein ausdrücklicher Entschädigungsantrag verlangt und eine der ganz oder teilweise obsiegenden steuerpflichtigen Person auszurichtende Entschädigung grundsätzlich von Amtes wegen festzusetzen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m.