als angemessen. Unter Berücksichtigung, dass sich in den zeitgleich beim Gericht behandelten Verfahren betreffend die Ehefrau des Angeschuldigten bezüglich derselben Steuerperioden teilweise derselbe Sachverhalt, dies allerdings jeweils mit Bezug auf das Verschulden der Ehefrau, stellten und sich der Aufwand Seite 28 angesichts des Verzichts des Angeschuldigten auf eine mündliche Verhandlung entsprechend reduzierte, verzichtet das Gericht auf eine volle Ausschöpfung dieses Kostenrahmens und legt die Gerichtsgebühr für die vereinigten Verfahren auf Fr. 3‘500.-- fest.