d. Die vorinstanzliche Kostenauflage von Fr. 350.-- an den Angeschuldigten ist nicht angefochten. Da die von der Vorinstanz ausgefällten Bussen nur teilweise zu reduzieren sind, erscheint die Kostenauflage auch unter Berücksichtigung der korrigierten Bussenbeträge unverändert als angemessen und ist entsprechend so zu belassen. 3. Kosten und Entschädigungsfolgen