O., N. 107 ff. zu Art. 175 DBG). Es erscheint im konkreten Fall zwar nachvollziehbar, dass der Angeschuldigte ohne Mitwirkung seines Steuerberaters und Treuhänders die ihm vorgeworfene Steuerhinterziehung kaum in derselben Art hätte herbeiführen können. Seine klar erkennbaren Beweggründe, sich selber wiederholt und mit Bezug auf diverse verschiedene Sachverhalte durch eine Steuerverkürzung zu begünstigen, sind gerichtsnotorisch (vgl. auch das Urteil des Obergerichts in den Verfahren O2V 20 5 und O2V 20 7) und werden damit allerdings nicht entschuldigt.