In geringem Mass strafmindernd berücksichtigt werden kann allenfalls, dass der Angeschuldigte sowohl die mit Bezug auf frühere Steuerperioden verfügten Nachsteuern offenbar ohne weiteres akzeptiert und die Nachsteuern (gemeinsam mit seiner Ehefrau) unverzüglich bezahlt hat, als auch, dass er die im Rahmen der Veranlagung 2011 aufgerechneten geldwerten Leistungen akzeptierte und die darauf entfallenden Steuern ordentlich entrichtete. Dieser Umstand lässt zumindest auf eine gewisse Einsicht schliessen. Bei einer Gesamtbetrachtung fallen allerdings die straferhöhenden Umstände deutlich mehr ins Gewicht: