Es ist gerichtsnotorisch, dass dem Angeschuldigten auch schon in vergangenen Steuerperioden verschiedene Steuerhinterziehungshandlungen vorzuwerfen waren (vgl. dazu Verfahren O2V 20 5 und O2V 20 7). In geringem Mass strafmindernd berücksichtigt werden kann allenfalls, dass der Angeschuldigte sowohl die mit Bezug auf frühere Steuerperioden verfügten Nachsteuern offenbar ohne weiteres akzeptiert und die Nachsteuern (gemeinsam mit seiner Ehefrau) unverzüglich bezahlt hat, als auch, dass er die im Rahmen der Veranlagung 2011 aufgerechneten geldwerten Leistungen akzeptierte und die darauf entfallenden Steuern ordentlich entrichtete.