Dass nämlich die - vom Angeschuldigten notabene allesamt als solche anerkannten - geldwerten Leistungen beim steuerbaren Einkommen zu deklarieren gewesen wären, bedarf keineswegs fundierter Buchhaltungskenntnisse, sondern ist auch Laien bekannt. Der Angeschuldigte verfügt zudem über eine höhere Bildung, ist berufserfahren und kann daher erst recht nicht ernsthaft behaupten, die Nichtdeklaration der geldwerten Leistungen sei nur deshalb erfolgt, weil er über keine Buchhaltungskenntnisse verfügte.