Dem ist entgegenzuhalten, dass ausgewiesene Buchhaltungskenntnisse zwar allenfalls verschuldenserhöhend ins Gewicht fallen könnten, ein Fehlen von Detailkenntnissen in der Buchhaltung aber umgekehrt bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände keinen Strafminderungsgrund darstellt. Dass nämlich die - vom Angeschuldigten notabene allesamt als solche anerkannten - geldwerten Leistungen beim steuerbaren Einkommen zu deklarieren gewesen wären, bedarf keineswegs fundierter Buchhaltungskenntnisse, sondern ist auch Laien bekannt.