Seite 25 menhang mit der Rechnung der G. überzeugenden) Argument, wonach dem Angeschuldigten lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, wird konkret als strafmindernd zu berücksichtigender Umstand angeführt, dass der Angeschuldigte über keine Detailkenntnisse in Buchhaltung verfüge. Einen weiteren Strafminderungsgrund sieht der Angeschuldigte ausserdem in den Selbstanzeigen, die er und seine Ehefrau bei der Vorinstanz einreichten (vgl. KStV.AR.act. 4), wenngleich der Angeschuldigte selbst einräumen muss, diese würden nicht zur völligen Straflosigkeit führen.