Angeschuldigten ist in der Steuerperiode 2011 - ohne Berücksichtigung der geldwerten Leistung im Zusammenhang mit der Rechnung der G. - eine zumindest eventualvorsätzlich versuchte Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit ihm unbestrittenermassen zusätzlich zum deklarierten Einkommen zuzurechnenden geldwerten Leistungen von insgesamt annähernd Fr. 49‘000.-- bei den Staats- und Gemeindesteuern vorzuwerfen (entsprechend der insgesamt aufgerechneten geldwerten Leistungen von Fr. 59‘440.90 abzüglich der Fr. 10‘700.-- im Zusammenhang mit der Begünstigung von E. bzw. der F.); bei der direkten