In diesem Einzelfall erscheint es genauso gut möglich, dass sich der Treuhänder hier selbst begünstigt hat, ohne dass ein konkretes Zutun des Angeschuldigten (und / oder dessen Ehefrau) ersichtlich wäre. Da versuchte Steuerhinterziehung lediglich bei Nachweis eines (Eventual-)Vorsatzes, nicht aber bei Fahrlässigkeit strafbar ist, ist der Tatbestand entgegen den Annahmen in der angefochtenen Strafverfügung mit Bezug auf die geldwerte Leistung im Gesamtbetrag von Fr. 21‘400.-- (wovon, was nicht bestritten ist, dem Angeschuldigten die Hälfte beim Einkommen aufzurechnen war) nicht erfüllt.