Von dieser Schlussfolgerung ausgenommen bleibt lediglich die dem Angeschuldigten und seiner Ehefrau vorgeworfene versuchte Steuerhinterziehung im Betrag von insgesamt Fr. 21‘400.-- im Zusammenhang mit der Rechnung der G. vom 5. Mai 2011. In diesem Einzelfall erscheint es genauso gut möglich, dass sich der Treuhänder hier selbst begünstigt hat, ohne dass ein konkretes Zutun des Angeschuldigten (und / oder dessen Ehefrau) ersichtlich wäre.