2.8 Zusammengefasst ist unter den gegebenen Umständen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Angeschuldigten mit Bezug auf die ihm vorgeworfene versuchte Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 2011 im Zusammenhang mit den meisten ihm zuzurechnenden geldwerten Leistungen (konkret: privat vereinnahmter Umsatz der C., Flugkosten, Porsche- Fahrtraining) in subjektiver Hinsicht zumindest Eventualvorsatz vorzuwerfen ist: