Seite 22 erscheint hier theoretisch genauso möglich, dass E. ohne jegliche Rücksprache mit dem Angeschuldigten und dessen Ehefrau im Alleingang vorgegangen ist. Auch im ASU-Bericht ist festgehalten, dass sich letztlich nicht schlüssig nachvollziehen lasse, ob die Verbuchung und Zahlung der Rechnung mit Wissen des Angeschuldigten und dessen Ehefrau (welche unbestrittenermassen als faktische Organe der C. zu betrachten sind) erfolgte (KStV.AR.act. 1, S. 51, Ziff. 3.3.22).