Entsprechend sei der Betrag als geldwerte Leistung dem steuerbaren Einkommen des Angeschuldigten und dessen Ehefrau zuzurechnen (wobei in der Strafverfügung die Hälfte des Betrags, ausmachend Fr. 10‘700.--, dem Angeschuldigten zugeordnet wurde). Da das aus dieser geldwerten Leistung stammende Einkommen vom Angeschuldigten in der Steuererklärung 2011 nicht deklariert worden sei, wäre eine Steuerverkürzung eingetreten, sofern die Handlung nicht vor der definitiven Veranlagung entdeckt worden wäre. Damit sei der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt.