Die ASU fand weder in den Unterlagen der C. noch der F. weitere Dokumente dazu und kam aufgrund der Gesamtumstände zum Schluss, die Rechnung sei nicht nachvollziehbar und es fehle insbesondere am Nachweis einer geschäftsmässigen Begründetheit bzw. am Nachweis, dass überhaupt eine Leistung erbracht worden sei. Die Rechnung habe offensichtlich einzig zur Beschaffung von flüssigen Mitteln für die Bezüge von E. und zur Sicherung der Liquidität seiner Gesellschaften gedient (vgl. zum Sachverhalt ASU-Bericht, KStV.AR.act. 1, S. 50 f., Ziff. 3.3.22 sowie Strafverfügung, S. 5, Ziff. 34 ff.).