Per 11. Mai 2011 verbuchte die C. eine Rechnung der F. (damals noch: G.) im Betrag von Fr. 21‘400.-- im Konto 4210 Fremdleistungen Inland für „Personelle Bereitstellung für Projektarbeit“ und vergütete den Betrag auf das PC-Konto der F. Nebst dieser Rechnung stellte die F. weitere Treuhandleistungen von Fr. 30‘623.-- in Rechnung. Während die F. ab Steuerperiode 2011 keine Steuererklärungen mehr einreichte, konnten weder der Angeschuldigte noch seine Ehefrau nähere Angaben zur Rechnung von Fr. 21‘400.-- (bzw. Fr. 23‘112.-- inklusive Mehrwertsteuer) machen.