Nachdem der Angeschuldigte einen direkten Vorsatz ausdrücklich bestreitet, ist ihm zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen: Selbst wenn nämlich in dubio pro reo zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er trotz der Erkennbarkeit des offensichtlich zu tief deklarierten Einkommens in der Steuererklärung auf eine eigentlich angezeigte nähere Prüfung verzichtete bzw. die deklarierten Werte gar nicht zur Kenntnis nahm, würde dies nämlich bedeuten, dass er die zu tiefe Steuererklärung einreichte, ohne sich im Geringsten darum zu kümmern, dass die dort deklarierten Werte korrekt sind.