Was genau bei der Übergabe der Rechnung vom Angeschuldigten an den Treuhänder gesprochen oder vereinbart wurde, ist faktisch kaum mehr mit Sicherheit eruierbar. Unabhängig davon, was der Angeschuldigte bei der Übergabe der Rechnung gesagt hat, ist er aber jedenfalls im späteren Zeitpunkt, wenn er die Steuererklärung unterzeichnet und einreicht, an seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gebunden.