Die Übergabe der Belege mit den privaten Fahrtrainingskosten an den Treuhänder zur Verbuchung als Aufwand bei der C. sei nicht anders als mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung erklärbar. Da die geldwerte Leistung nicht korrekt als Einkommen in der Steuererklärung 2011 deklariert worden sei, wäre eine Steuerverkürzung eingetreten, sofern die Handlung nicht vor Vornahme der Veranlagung entdeckt worden wäre. Damit sei der Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung erfüllt.