die ihm damit zukommende geldwerte Leistung somit nicht deklariert worden war. Wenn er in der Folge die zu tiefe Steuererklärung dennoch einreicht, wäre ihm ein direkter Vorsatz zur Steuerhinterziehung vorzuwerfen. Nachdem der Angeschuldigte einen solchen allerdings ausdrücklich bestreitet, erweist es sich zwar als faktisch kaum möglich, ihm diesen direkten Vorsatz nachzuweisen. Dem Angeschuldigten ist aber mit der Vorinstanz zumindest eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen: Selbst wenn in dubio pro reo zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er trotz der Erkennbarkeit des offensichtlich zu tief deklarierten