Seite 17 nahm die Vorinstanz bezogen auf die dem Angeschuldigten in diesem Zusammenhang zugerechnete geldwerte Leistung von Fr. 418.75 (die andere Hälfte des Gesamtbetrags der Reise von Fr. 837.55 wurde beim Einkommen der Ehefrau aufgerechnet) eine versuchte Steuerhinterziehung an.