Die vertiefte Prüfung der konkreten Gesamtumstände führt somit zusammengefasst dazu, den von der Vorinstanz angenommenen zumindest eventualvorsätzlich auf Steuerverkürzung gerichteten Willen beim Angeschuldigten zu bestätigen. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung beim Angeschuldigten in Bezug auf die hier betroffene geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 40‘549.65 erfüllt ist. b. Flugkosten 2011 (KStV.AR.act. 14)